Statuten

Name, Sitz und Zweck des Leistes

Art. 1 Unter der Bezeichnung „Südquartierleist Bümpliz“ (nachfolgend einfach Leist genannt) besteht mit Sitz in Bern, als Verein im Sinne von Art. 60ff des ZGB ein Zusammenschluss von Bewohnern des Südquartiers von Bümpliz.
Art. 2 Zweck des Leistes ist:

  1. Die Wahrung der Interessen der Quartierbewohner gegenüber der Öffentlichkeit und der Behörden.
  2.  Die Förderung aller Bestrebungen, die dem Wohle der Öffentlichkeit, des Quartiers und seiner Umgebung dienen.
  3. Die Förderung von Massnahmen und Aktionen die der Bildung einer Gemeinschaft im Quartier dienen.


Art. 3 Der Leist kann zur Erreichung des Leistzweckes auch anderen Organisationen und Zusammenschlüssen beitreten, sofern sie ähnlichen Zwecken dienen oder der Beitritt von Bestrebungen des Leistes nützlich sein kann.
Art. 4 Der Südquartierleist Bümpliz gehört der Dachorganisation, den „Vereinigten Leisten von Bümpliz“ an. Er hat durch Vereinbarung mit dieser Organisation sein Wirkungsgebiet wie folgt umschrieben: „Waldeck – der Gemeindegrenze im Könizbergwald folgend – Ziegelei Rehag – Rehagwald (inkl.) – Bottigenstrasse – Bachmätteli – Bernstrasse – Unterführung – Waldeck“.

II Mitgliedschaft

Art. 5 Mitglied des Leistes können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die im Gebiet des Leistes niedergelassen oder in besonderer Weise mit dem Quartier verbunden sind.
Art. 6 Die Aufnahme erfolgt auf Grund einer schriftliche Erklärung durch den Leistvorstand. Die neu aufgenommen Mitglieder werden der nächsten Leistversammlung bekannt gegeben.
Art. 7 Mitglieder oder Bewerber um die Mitgliedschaft, die ihren Pflichten nicht nachkommen oder den Interessen des Leistes entgegenwirken, kann die Mitgliedschaft abgesprochen oder verweigert werden. Die Ausgeschlossenen bzw. die Abgewiesenen haben die Rekursmöglichkeit an die Leistversammlung, die sie anhört und mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig entscheidet.
Art. 8 Mitglieder, die sich um die Belange des Leistes besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Art. 9  Der Austritt aus dem Leist kann durch schriftliche Erklärung auf Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Art. 10 Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Leistvermögen.

III Organe

Art.11 Die Organe des Leistes sind:

  1. Die Leistversammlung;
  2. Der Vorstand;
  3. Die Rechnungsrevisoren;
  4. Die Kommissionen.

Art. 12 Die Leistversammlung ist das oberste Organ des Leistes. Sie wird durch den Vorstand einberufen wenn immer die Geschäfte es erfordern.
- Eine ordentliche Leistversammlung (Hauptversammlung)ist mindestens einmal, in der Regel im ersten Quartal, einzuberufen.
- Eine Leistversammlung ist auf alle Fälle einzuberufen, wenn das Begehren von 1/5 der Mitglieder schriftlich an den Vorstand gestellt wird.
- Die Aufgaben der ordentlichen Leistversammlung sind:

  1. Protokoll
  2. Abnahme des Jahresberichtes des Präsidenten
  3. Abnahme und Genehmigung der Jahresrechnung
  4. Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Genehmigung des Budgets
  5. Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren (sofern erforderlich)

Diverses

Art. 13  Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern (Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und Beisitzern), die für eine Amtsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand konstituiert sich selbst.
Der Vorstand erledigt unter der Leitung des Präsidenten alle laufenden Geschäfte. Er hat über seine Verhandlungen Protokoll zu führen.
Der Vorstand verfügt über eine, von der Leistversammlung festzulegende Finanzkompetenz.
Für rechtsverbindliche Geschäfte unterschreibt der Präsident oder der Vizepräsident zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 14 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung des Leistes und erstatten der Leistversammlung Bericht. Sie werden für eine dreijährige Amtsdauer gewählt, wobei nur einer wiederwählbar ist.
Art. 15 Die Delegierten vertreten den Leist in anderen Organisationen, vor allem in den „Vereinigten Leisten von Bümpliz“. Sie werden vom Vorstand für eine 3-jährige Amtszeit gewählt und sind wiederwählbar.
Art. 16 Die Kommissionen werden vom Vorstand zur Lösung von besonderen Aufgaben gebildet und gewählt.

IV Finanzen

Art. 17 Die finanziellen Mittel für die Tätigkeit des Leistes bestehen aus:

  1. Den Mitgliederbeiträgen der natürlichen und juristischen Personen
  2. Anderen Zuwendungen.

Art. 18 Für die finanzielle Verbindlichkeit des Leistes haftet nur das Leistvermögen ohne jede persönliche Haftung der Mitglieder
Art. 19 Die Revision des Leiststatutes kann erfolgen, wenn 2/3 der an einer Leistversammlung anwesenden Mitglieder einer solchen zustimmen.
Art. 20  Alle Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr, wenn nicht geheime Abstimmung verlangt wird.
Art. 21 Die Auflösung des Leistes kann mit einer Mehrheit von ¾ der an einer Leistversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden, sofern 2/3 der Mitglieder anwesend sind.
Der Antrag auf Auflösung muss dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. Das Traktandum der Auflösung muss auf der Einladung zur Leistversammlung klar ersichtlich sein.
Über die Verwendung des allfälligen Leistvermögens entscheidet, die die Auflösung beschliessende Leistversammlung mit dem relativen Mehr der Anwesenden endgültig.
Art. 22  Die vorliegenden Statuten ersetzen diejenigen vom 3. Mai 1972 sie treten sofort in Kraft.